24.01.2019 – RA Bierschenk:
Müller fuhr am frühen Abend des 11.12.2017 zusammen mit seiner siebenjährigen Tochter und einem Helfer mit seinem älteren automatikgetriebenen VW-Sharan samt Anhänger zur Corneliusstraße in München, um dort einen Schrank abzuholen, den er über ebay-Kleinanzeigen gekauft hatte. In dem Hof des Hauses befinden sich die Garagen für die Anwohner. Da unklar war, ob er das Fahrzeuggespann im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der Hofeinfahrt, einer Feuerwehrzufahrtszone, in der deutlich sichtbar ein absolutes Halteverbot galt. Das Auto samt Anhänger versperrte die Zufahrt zum Hof vollständig. Müller verließ dann zusammen mit seinem Helfer das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen. Seine siebenjährige Tochter blieb allein im Auto zurück.
Meier wollte als Mieter einer Wohnung und einer Garage in diesen Hof zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus, um den Fahrer des die Einfahrt versperrenden Fahrzeugs zu bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Fahrer und die Tür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Er fragte die im Auto sitzende Tochter nach dem Fahrer. Diese konnte aber weder angeben, wo ihr Vater sei, noch, wann er zurückkommen würde. Um das Hindernis zu beseitigen, stellte Meier kurzerhand das Automatikgetriebe von P auf N und schob das Fahrzeug samt Anhänger nach vorne aus der Einfahrt heraus. Dort zog er dann die Handbremse an. Der Zündschlüssel des Fahrzeugs steckte zu dieser Zeit nicht im Schloss. Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage im Hof und ging in seine Wohnung.
Ungefähr fünf Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeugs kam Müller zum Fahrzeug zurück. Er hatte sich entschlossen, den Schrank wegen Beschädigungen nicht zu kaufen und wollte daher wieder nach Hause fahren. Schon nach einer Fahrtstrecke von etwa 500 Metern bemerkte er beim Weiterfahren, dass das bis dahin intakte Getriebe seltsame Geräusche von sich gab und ruckelte. In der Werkstatt wurde festgestellt, dass das Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden war. Für die Reparatur und einen Mietwagen musste Müller 1.332,94 Euro bezahlen. Diesen Betrag verlangt er nun von Meier ersetzt.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah den Schadensersatzanspruch als nicht begründet an und wies die Klage mit Urteil vom 13.06.2018 ab. Er führte aus, als Anspruchsgrund komme nur eine Schadensersatzpflicht aus den deliktischen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht. Meier habe zwar das Eigentum von Müller beschädigt. Die gesetzliche Vorschrift, die den Schädiger zum Ersatz des Schadens verpflichte, setze aber ein Verschulden voraus, also die Vorwerfbarkeit und die Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens. Dies Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Das Verhalten des Meier sei vielmehr durch das Recht zur Selbsthilfe gedeckt und deswegen nicht widerrechtlich. Müller habe Meier durch die Verhinderung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage gestört. Müller sei deswegen zur sofortigen Beendigung der Störung verpflichtet gewesen. Da Müller dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hätte Meier die Störung selbst beseitigen dürfen, und zwar auch mit Gewalt. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des Selbsthilferechts gemäß § 865 BGB.
Zwar unterliege – so das Gericht weiter – auch das Selbsthilferecht den Schranken des Übermaßverbotes, so dass bei geringfügigen Störungen nicht uneingeschränkt Gewalt angewendet werden dürfe. Das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes sei jedoch keinesfalls eine übermäßige Gewaltanwendung. Dass es zu einer Beschädigung des Getriebes führen würde, weil der Zündschlüssel nicht steckte, sei jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sich dies jedermann aufdrängen müsse. Meiers Verhalten sei daher nur fahrlässig. Aufgrund der berechtigten Reaktion auf eine Besitzstörung verliere aber das Verhalten in diesem Umfang seine Vorwerfbarkeit. Meier durfte das fremde Auto öffnen, den Schalthebel auf Fahrt umschalten und das Auto wegschieben, da nicht für jeden offensichtlich war, dass das Auto dadurch beschädigt werden würde.
Meier habe auch nicht auf die Rückkehr von Müller warten müssen. Nur wenn ersichtlich gewesen wäre, dass Müller sofort zurückkäme, um die Störung zu beseitigen, wenn also der gestörte Besitzer mit der Beseitigung der Störung nicht schneller sein würde als der Störer, wäre ein Abwarten zu fordern. Unstrittig sei, dass für Meier nicht zu ersehen war, wann Müller zum Auto zurückkommen würde. Auch eine sofortige Erreichbarkeit über eine Handynummer sei nicht auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe sichtbar vermerkt gewesen.
Daher könne Müller von Meier keinen Schadensersatz verlangen.