11.11.2019 – RA Bierschenk:
Müller mag SUVs. Allerdings ist er auch Umweltfreund und hatte sich daher im Jahr 2017 zwar für den Kauf eines Luxus-Geländewagens mit Dieselmotor entschieden, hierbei aber besonders darauf geachtet, dass es sich um ein Fahrzeug mit der Abgasnorm EURO 6 handelte. Auf den Dieselmotor hatte er deshalb Wert gelegt, weil er als Berufspendler Vielfahrer ist und daher nur ein besonders langlebiger Motor für ihn in Betracht kam. Hierfür nahm er auch in Kauf, den Motor regelmäßig mit AdBlue befüllen zu müssen.
Abgeschreckt von dem sog. „Dieselskandal“, von dem auch sein Nachbar Meier betroffen war, den Müller bis dahin aber nur mit VW in Verbindung brachte, entschied er sich für den SUV eines Herstellers aus dem südwestdeutschen Raum mit einem 3,5-Liter-Motor.
Im September dieses Jahres fiel Müller aus allen Wolken, als er in seiner Post ein Schreiben des Herstellers fand mit der Überschrift „Rückrufaktion – Softwareupdate für Ihren Dieselmotor“, in dem es hieß, man werde auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) im Rahmen eines verpflichtenden Rückrufs die Software des Motorsteuergerätes von mehreren Dieselfahrzeugen der Abgasnorm EURO 6 aktualisieren. Der offizielle Bescheid des KBA sehe vor, dass der Hersteller damit spezifische Kalibrierungen der Motorsteuerung verändere, die das KBA als unzulässig einstufe. Die hierfür erforderlichen Arbeiten würden aber selbstverständlich kostenlos durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Stickoxid-Emissionsverhaltens könne sich allerdings der AdBlue-Verbrauch bei ansonsten vergleichbaren Fahrbedingungen erhöhen. Man bitte schließlich darum, möglichst bald auf einen Servicepartner zuzugehen, da für den Fall der Nichtteilnahme eine behördliche Stillegung des Fahrzeugs erfolgen könne.
Müller schwant nun, dass auch sein Fahrzeug über eine Abschaltvorrichtung verfügt, die auf dem Prüfstand für einen anderen Abgaswert sorgt als im realen Fahrbetrieb und die ähnlich der bereits medial bekannten „Schummelsoftware“ konzipiert ist. Nachdem Müller sich wieder beruhigt hat, entschließt er sich aus Angst davor, dass sein Wagen ansonsten ggf. tatsächlich stillgelegt wird, kurzfristig seine örtliche markengebundene Fachwerkstatt aufzusuchen, um dort das Update aufspielen zu lassen.
In der Folgezeit stellt Müller einen stark erhöhten AdBlue-Verbrauch fest, worüber er sich sehr ärgert. Nachdem er wieder einmal bei einem Feierabendbier mit seinem Nachbarn Meier gesprochen und dieser ihm berichtet hatte, dass er seinerseits kürzlich mit Hilfe seines Rechtsanwaltes eine äußerst günstige Rückabwicklung des Kaufvertrages über seinen VW vor dem Landgericht Münster durchsetzen konnte, entscheidet sich Müller, ebenfalls tätig zu werden und vereinbart einen Termin in einer örtlichen Anwaltskanzlei.
Dort erfährt er, dass auch gegen den Hersteller seines Fahrzeuges bereits etliche landgerichtliche Urteile ergangen sind, in denen festgestellt wurde, dass die Endkunden durch den Autobauer vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt wurden mit der Folge, dass ihnen entweder Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht zustehe. Der Rechtsanwalt berichtet Müller aus seiner Erfahrung aus etlichen gleich gelagerten Verfahren zudem, dass zumindest dort letztendlich immer eine für den Mandanten günstige Einigung mit dem jeweiligen Hersteller getroffen werden konnte.
Fazit: Offensichtlich hat nicht nur VW „geschummelt“. Falls Sie ein Rückrufschreiben mit Hinweis auf ein dringend erforderliches Softwareupdate erhalten, wenden Sie sich an Ihren Anwalt. Dieser berät sie gern über die nach unserer Erfahrung guten Erfolgschancen, zu Ihrem Recht zu kommen.